Feb 02 2011

Urteile

Praxis Dres. medic stom. (RO) Roxana & Gabriel Tulus

Analogberechnung bei Überwindung von intrakanalären Stufen oder Obliterationen – Dentalmikroskop
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Überwindung einer intrakanalären Stufe oder Obliteration um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde. Es folgt damit der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Möglichkeit zur Überwindung einer Obliteration mittels motorbetriebenen Nickeltitanfeilen und dem Einsatz eines Operationsmikroskops erst seit den 90er-Jahren besteht. Die analoge Berechnung der Ziffer 222 GOZ wurde anerkannt.
AZ: AG München 242 C 25824/08 vom 13.11.2009
Quelle: X-trablatt 2/2010
Anwendung des digitalen Volumentomografen – DVT
Das Amtsgericht bestätigt die medizinische Notwendigkeit des digitalen Volumentomografen (DVT) und hat damit den willkürlichen Kürzungen von privaten Krankenversicherungen einen Riegel vorgeschoben. Es wird nicht nur klargestellt, dass es medizinisch notwendig sein kann, ein DVT anzufertigen; auch die Notwendigkeit der Datenübertragung und  –auswertung wurde bestätigt. Dieser Entscheidung lag ein Sachverständigengutachten zugrunde.
AZ: AG München 173 C 31251/08 vom 26.03.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Abrechnung von Teilleistungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Teilleistungen nach GOZ 223 und 505 abgerechnet werden dürfen, wenn zahnärztliche Leistungen nach der Präparation vorerst enden. Abrechnungsvoraussetzung ist nicht, dass nach Erbringen der Teilleistung die Weiterbehandlung aus nicht vorhersehbaren Gründen (Umzug des Patienten, Behandlerwechsel etc. …) nicht erfolgen kann.
AZ: BVwerG 2 C 79.08 vom 16.12.2009
Quelle: X-trablatt 2/2010
Abtretungserklärung
Die beklagte Patientin behauptete, über die Vereinbarung nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Der Zahnarzt konnte aber die umfangreiche Aufklärung und individuelle Erörterung nachweisen. Auch die Abtretungserklärung erschien dem Gericht völlig ausreichend, da die Beklagte durch den Text die Konsequenzen dieser überblicken konnte. Auch in dieser aktuellen Entscheidung hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der formularmäßigen Abtretungserklärung bestätigt.
AZ: AG Düsseldorf 38 C 6476/08 vom 10.02.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Vertragsvordrucke
Das Urteil des LG Mannheim stärkt die Rechtsposition von Zahnärzten, die bei einer Gebührenvereinbarung nach § 2 GOZ Vertragsvordrucke verwenden. Der Umstand, dass in der Honorarvereinbarung die Punkte, die gemäß § 2 Abs. 2 GOZ in jeder Honorarvereinbarung enthalten sein müssen, vorgedruckt sind, steht der Annahme einer Individualvereinbarung nicht entgegen. Die gedruckten Passagen müssen ohnehin nach der Regelung der GOZ bei sämtlichen Vereinbarungen gleich sein und sind einer individuellen Vereinbarung nicht zugänglich. Zusätzlich ist es aber erforderlich, dass die Steigerungssätze zwischen Zahnarzt und Patient Individuell ausgehandelt werden.
AZ: LG Mannheim 1 S 141/05 vom 30.01 .2009
Quelle: X-trablatt 2/2010
Adhäsiv befestigte Stiftaufbauten
Mit der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 (Az. 3 0 207/08) liegt endlich ein Urteil vor, dass die ” Analogberechnung” von adhäsiv befestigten Keramik- oder Glasfaserstiften mit Aufbau bestätigt.
Dentinadhäsiv befestigte Stifte sind eine neue Art der direkten Stumpfrestauration bzw. -rekonstruktion. Diese Technik war bei Inkrafttreten der GOZ 1988 noch nicht bekannt. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens entschied die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf:
“Außerdem ist die Berechnung in Bezug auf den Glasfaserstift ordnungsgemäß. Die hier vorgenommene Berechnung analog Nr. 217 GOZ ist möglich. da gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung 1988 entwickelt worden sind, einer analogen Anwendung zugänglich sind. Die wissenschaftliche Entwicklung der Glasfaserstifte vollzog sich in den 90er-Jahren, sodass eine Anwendung möglich ist. Dies wird im Übrigen, wie der Sachverständige weiter erläutert, auch von allen Zahnärztekammern so gesehen und ist auch in der Rechtsprechung bestätigt worden.“
Bereits mit Urteil vom 11.07. 2007 hatte das Amtsgericht Frankfurt (Az. 29 C 2147/ 03-21) für den Aufbau mit SDA-Komposit die Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend GOZ 214 bestätigt.
AZ: Landgericht Düsseldorf 3 0 207/08 vom 4. Februar 2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Dentinadhäsive Füllungen
Auch der VGH bestätigte erneut, dass die Abrechnung dentinadhäsiver Füllungen analog GOZ 215 ff. bis zum 2,3-fachen Faktor berechtigt und nach der Beihilfeverordnung beihilfefähig ist.
AZ: VGH Baden-Württemberg 10 S 2582/ 08 vom 28.01.2010.
Damit werden die Urteile des VG München Az. M 17 K 08.3610 vom 05.02.2009, OVG Sachsen Az. 2 A 86/08 vom 01.04.2009 und OVG Berlin-Brandenburg Az. 4 N 109.07 vom 11.06.2009 bestätigt.
Quelle: X-trablatt 2/2010
Dentinadhäsive Füllungen
Das Gericht hat sein Urteil vom 30.05.2006 (14 BV 02.2643) korrigiert – damals wurde die Erstattung auf 1,5-Fache für dentinadhäsive Füllungen begrenzt. Nach dem aktuellen Urteil muss nun die BeihilfesteIle auch ohne weitere Begründung für dentinadhäsive Restaurationen bis zum 2,3-fachen Satz erstatten.
AZ: VGH Bayern 14 BV 08.915 vom 26.04.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Dentinadhäsive Rekonstruktion
BeihilfesteIlen erkennen nunmehr zwar die Analogberechnung von Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Restaurationen an – aber nur zum Faktor 1,5!
Immer mehr Gerichte haben sich in jüngster Zeit mit dieser Problematik befasst; die positiven Urteile nehmen zu. BeihilfesteIlen werden wiederholt bei der Analogberechnung der dentinadhäslven Rekonstruktion zur Erstattung des Steigerungsfaktors 2.3 verurteilt.
Nachdem bereits etliche Verwaltungsgerichte ihre rechtlichen Bedenken äußerten, wenn Beihilfesteilen aufgrund eines Einzelurteils des Bayerischen VGH Rechnungen kürzen, hat sich ganz aktuell der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2010 wieder kritisch mit der Beihilfefähigkeit von dentinadhäsiven Kompositfüllungen zum 1,5-fachen Faktor der in Analogberechnung angewandten GOZ-Nrn. 215 bis 217 geäußert.
Es handelt sich hier um die Berufungsentscheidung auf das Urteil des VG Stuttgart vom 13.08.2010. Hier hatte eine Beamtin auf weitere Erstattung über den Faktor 1,5 hinaus bei der analogen Berechnung von dentinadhäsiven Kompositfüllungen geklagt.
Die Leitsätze dieser Entscheidung sind eindeutig formuliert:
1. Die Abrechnung von dentinadhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 215 ff. GOZ ist bis zum Schwellenwert (2,3-facher Gebührensatz nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) zulässig und nach der Beihilfeverordnung (BVO) beihilfefällig. Eine besondere Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 – 4 S 2090/05 – ; entgegen BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 – 14 BV 02.2643 -).
2. „… können auch dann, wenn sie Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu Beihilfevorschriften des Bundes in Bezug nehmen, grundsätzlich die Beihilfeverordnung nur konkretisieren und die Handhabung vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; sie können jedoch nicht selbständig Leistungsausschlüsse oder Begrenzungen schaffen.”
Das Gericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.08.2008 (9 K 458/08). In der dortigen Urteilsbegründung heißt es:
Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen verweise § 5 Abs. Satz 4 BVO auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, hier hinsichtlich der erbrachten zahnärztlichen Leistungen auf die
Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Anlage 1.1 zur BVO sei bezüglich der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen allein das System der GOZ maßgeblich. Dies gelte auch dann, wenn, – wie hier – eine Gebührenziffer der GOZ nicht unmittelbar, sondern lediglich nach § 6 Abs. 2 GOZ analog angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.
AZ VGH Baden-Württemberg 10 S 2582/08 vom 28.01.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen – GOZ 203
Ein beständiges Thema im Bereich Kostenerstattung ist die GOZ-Position 203: Kann sie mehrfach abgerechnet werden? Oder doch nur “je Sitzung”? Die GOZ-Position 203 kann mehrfach berechnet werden.
Dies ist bereits dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Hier ist ganz bewusst der Zusatz “je Sitzung” weggefallen. Soweit jeweils getrennte und selbständige Leistungen erbracht werden, können diese auch mit dem mehrfachen Einsatz der GOZ-Position 203 berechnet werden.
In dem dem LG München I zugrunde liegenden Fall ist die GOZ-Position 203 sieben Mal berechnet worden. Erbracht wurden folgende Leistungen: Papillektomie, Blutstillung, Rezession von Schleimhautteilen, die einer Exzision 1 entsprächen, Freistellen der Präparationsgrenze, Einlegen von Fäden, Lichthärtung von Füllungsmaterialien sowie Ansetzen und Auftragen von Haftvermittlern für Füllungen.
LG München I, Urteil vom 02.03.2006, Az. 27 O 8436/04
Aufklärung
In der Verhandlung ging es um fehlerhafte zahnärztliche Behandlung und unzureichende Aufklärung. Das Gericht befasste sich damit, Patienten rechtzeitig, vollständig und verständlich über alle Risiken einer Behandlung und die Behandlungsalternativen aufzuklären. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 15.000,00 Euro verurteilt. Die Behandlung erfolgte nach Auffassung des Gerichts nicht lege artis und die Betreuerin des Patienten wurde nicht umfassend über die Behandlung aufgeklärt, sodass eine rechtswirksame Einwilligung in die Behandlung nicht vorlag.
AZ: LG München I 10 0 12506/05 vom 05.05.2009
Quelle: X-trablatt 2/2010
Laborkosten – BEL-Liste
Nach Ansicht des Gerichts kann die Versicherung die Privatpatienten nicht auf die BEL-Liste verweisen, da diese lediglich erstattungsfähige Beträge für gesetzlich Versicherte festlegt. Ein Privatpatient hat aber einen höheren Versicherungsschutz, der über den Anspruch auf Leistungen der medizinischen Grundversorgung hinausgeht. Folgerichtig hat er Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten. Auch den Ausführungen der Versicherung, dass nicht in der BEL enthaltene Laborleistungen nicht medizinisch notwendig sein sollen, erteilt das Gericht eine klare Absage. Schlussendlich widerspricht das Gericht auch der Auffassung des Versicherers, dass diverse Laborleistungen in den Hauptleistungen enthalten seien.
AZ: AG München 141 C 25047/07 vom 05.11.2009
Quelle: X-trablatt 2/2010
Laborkosten – BEL-Liste
Auch hier waren die von der Versicherung als zu hoch bezeichneten Laborkosten streitig. Dem Argument der Versicherung, nach § 5 Teil 1 Abs. 2 AVB eine “Angemessenheitskontrolle”  durchführen zu dürfen, folgt das Gericht nicht. Diese greife nur bei einer vermuteten Übermaßbehandlung, nicht, wenn die geschuldeten Gebühren als zu hoch empfunden würden. Weiterhin negiert das Gericht die Verwendung der BEL-Liste für private Liquidationen, da diese Liste in der GOZ nicht genannt sei.
AZ: AG Düsseldorf 40 C 99/10 vom 23.06.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Honorarfälligkeit
Die angefertigte Prothese entsprach nicht den Vorstellungen der Patientin – sie verklagte den Zahnarzt auf Rückzahlung des Honorars. Das Gericht entschied, dass zahnärztliches Honorar auch für eine schlecht sitzende Prothese fällig wird. Der Zahnarzt schuldet keinen konkreten Erfolg. Er muss lediglich die allgemein anerkannten Grundsätze der Wissenschaft beachten und geeignete Materialien verwenden.
AZ: OLG Frankfurt 22U 153/08 vom 22.04.2010
Quelle: X-trablatt 2/2010
Honorarfälligkeit
Der Patient erhielt eine Brücke im Unterkiefer rechts – diese wurde zunächst provisorisch zementiert. Daraufhin erhielt er eine Rechnung über 1.683,48 Euro. Zwei Monate später teilte der Patient der Praxis mit, dass er die Brücke verschluckt hatte. Die Rechnung wollte er nicht zahlen, mit der Begründung, die Arbeit sei noch nicht abgeschlossen. Das Gericht stellte fest, dass der Zahnarzt aufgrund eines gültigen Dienstvertrags Anspruch auf das Honorar hat. Wobei ein Heilerfolg nicht geschuldet wird.
AZ: LG Dortmund 4 S 192/08 vom 11 .11 .2009
Quelle: X-trablatt 2/2010

Unvollständige Wurzelkanalfüllung
Eine unvollständige Wurzelkanalfüllung, die im vorliegenden Fall vom behandelnden Zahnarzt nicht bestritten wurde, stellt einen Behandlungsfehler dar. Das Urteil definiert nicht, was unter einer vollständigen WKF zu verstehen ist.
AZ: LG Frankfurt/M. 2 / 15 O 512/88 vom 31.5.1990

WSR statt Wurzelkanalbehandlung
Die Überweisung einer Patientin zur WSR eines schmerzenden Zahnes ohne den Versuch einer orthograden Wurzelkanalbehandlung ist fehlerhaft. Die WSR stellt in diesem Fall einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität der Patientin dar, weil sie nicht medizinisch indiziert war und die Patientin nicht zutreffend über  ie
Möglichkeit und Notwendigkeit einer orthograden WKB aufgeklärt worden sei, so dass es an einer wirksamen Einwilligung ihrerseits fehlte. Der überweisende Zahnarzt ist hierfür auch dann verantwortlich, wenn der Kieferchirurg den nicht indizierten Eingriff durchführt. („Der pflichtwidrige Verursachungsanteil wirkt fort“, „ein möglicherweise gegebenes weiteres Fehlverhalten eines anderen Arztes … vermag den in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht zu unterbrechen“).
Die mangelhafte Durchführung der WSR ist dem überweisenden Zahnarzt nicht zur Last zu legen.
AZ: AG Hamburg-Altona 319b C 348/93

Extraktion nach unterlassener Therapie eines Dentalen Traumas
Das Unterlassen regelmäßiger Vitalitätsprüfungen nach Dentalem Trauma, um bei Bedarf frühzeitig eine Wurzelkanalbehandlung durchführen zu können, ist fehlerhaft.
Der beklagte Zahnarzt hat auch für den Behandlungsfehler des nachfolgenden Zahnarztes einzustehen, der die Extraktion vornahm, obwohl sie nicht indiziert war.
Auch eine Überkronung der traumatisierten Zähne bereits 3 Tage nach dem Unfall wurde als Behandlungsfehler, wenn auch nicht kausal für den späteren Zahnverlust, gewertet.
AZ: LG Landshut 2. O. 1227/88

Umkehr der Beweislast
Die Umkehr der Beweispflicht in Prozessen um Schadenersatzansprüche von Patienten gegenüber Zahnärzten bedeutet, dass bei einem erwiesenen groben Behandlungsfehler der (Zahn-)Arzt nachweisen muss, dass dieser Behandlungsfehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten gewesen ist. Gelingt dies nicht, ist er zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Selbst wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass der Behandlungsfehler die Beschwerden verursacht hat, bleibt der Mediziner in der Beweispflicht. Es reiche bereits aus, dass der Behandlungsfehler hierzu „geeignet“ sei.
AZ: BGH VI ZR 34/03 vom 27.4.2004
Quelle: Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen 5/05

Haftung für Fehler der Nachbehandlung
„Grundsätzlich hat der erstbehandelnde Arzt für alle Schadensfolgen aufzukommen Schmerzen, die mit dem von ihm zu verantwortenden schlechten Zustand des Patienten in adäquatem Kausalzusammenhang stehen, also insbesondere auch mit der von ihm veranlassten Belastung des Patienten mit einer Nachbehandlung und der mit dieser verbundenen Gefahr von Fehlern des nachbehandelnden Arztes. Diese Haftung ist jedoch dadurch begrenzt, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht oder der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat“.
AZ: LG Landshut 2. O. 1227/88
BGH in NJW 1989, S. 767-8.

Stiftperforation
Eine Perforation der Wurzel bei der Präparation eines Stiftbettes (im vorliegenden Fall mit ca. 40° Abweichung vom Wurzelkanal) stellt einen Behandlungsfehler dar.
Auch die fehlende Aufklärung über die Risiken einer Stiftversorgung und das Unterlassen einer Röntgenaufnahme nach der Insertion des Stiftes stellen Behandlungsfehler dar.
AZ: AG Bonn 12 C 108/88 v. 6.4.1989

Aufklärung
Die unterlassene Aufklärung über die Risiken einer Stiftversorgung (Perforation, Wurzelfraktur) stellt einen Behandlungsfehler dar.
AZ: AG Bonn 12 C 108/88 v. 6.4.1989

Aufklärung
Aufgrund der Häufigkeit einer Instrumentenfraktur ist über ein diesbezügliches Behandlungsrisiko sowie über das Risiko von Perforationen und Überfüllung während einer Wurzelkanalbehandlung aufzuklären.
AZ: AG Kirchhain 7 C 638/97 vom 15.10.1998

Überfüllung in den N. mandibularis
Das Überpressen von Wurzelkanalfüllungsmaterial und die Schädigung des N. mandibularis sind als Behandlungsfehler zu werten, wenn zuvor keine exakte Festlegung der endodontischen Arbeitslänge mittels einer Röntgenmessaufnahme vorgenommen wurde.
Auch der Verzicht auf eine Röntgenkontrollaufnahme nach der Wurzelkanalfüllung ist fehlerhaft.
AZ: OLG Oldenburg 5 U 118/99 vom 1.2.2000

WSR ohne Einwilligung des Patienten
Eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 35 während einer vom Patienten gewünschten Behandlung der Oberkieferzähne in Intubationsnarkose ist rechtswidrig, wenn der Patient nicht vor der OP in den Eingriff eingewilligt hat.
Verweigert ein Patient die Einwilligung in einen vorgeschlagenen ärztlichen Eingriff, so ist der Arzt daran gebunden, auch wenn die Entscheidung des Patienten für unvernünftig gehalten wird. Ein Eingriff entgegen des Patientenwunsches ist somit auch dann rechtswidrig, wenn er medizinisch indiziert war und entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde.
AZ: LG Aachen 4 O 147/88 vom 14.2.1990

Unterlassene Wurzelkanalbehandlung vor prothetischer Versorgung
Das Unterlassen einer notwendigen endodontischen Versorgung vor der prothetischen Versorgung ist fehlerhaft
AZ: OLG Köln 5 U 305/94 vom 22.5.1995

Unterlassene Revision einer Wurzelkanalbehandlung vor prothetischer Versorgung
Das Unterlassen der Revision einer insuffizienten Wurzelkanalbehandlung vor einer prothetischen Versorgung ist fehlerhaft
AZ: AG Nagold 3 C 656/97 vom 25.10.1999

Unterlassene Röntgenaufnahmen
Der Verzicht auf die Bestimmung der endodontischen Arbeitslänge durch eine Röntgenmessaufnahme sowie der Verzicht auf eine Röntgenkontrollaufnahme nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung sind als fehlerhaft zu bewerten.
AZ: OLG Oldenburg 5 U 118/99 vom 1.2.2000

Instrumentenfraktur
Aus dem Abbruch eines Wurzelkanalinstrumentes ist nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler zu schließen. Aufgrund der Häufigkeit dieses Zwischenfalles ist über ein diesbezügliches Behandlungsrisiko sowie über das Risiko von Perforationen und Überfüllung aufzuklären.
AZ: AG Kirchhain 7 C 638/97 vom 15.10.1998

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